Gutachten im Familienrecht

Mit dem Wissen um eine für die Kindeseltern und die Kinder belastende Situation innerhalb der Begutachtung, lege ich großen Wert auf ein die Personen wertschätzendes gutachterliches Setting ohne die Beantwortung von Schuldfragen, sondern ausschließlich zur Beantwortung der im gerichtlichen Beschluss formulierten sorgerechtlichen Fragen zu Erziehungsfähigkeit und Kindeswohl.
Die Teilnahme und Mitwirkung der zu Begutachtenden an der Begutachtung erfolgt hier grundsätzlich nach dem Prinzip der Freiwilligkeit und stellt zu keinem Zeitpunkt einen Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte dar.

Während ich in der Regel alleine begutachte, kann im Bedarfsfall auch, nach Abklärung mit dem zuständigen Familiengericht, die Hinzuziehung von psychiatrischen Sachverständigen indiziert sein (§407a Abs. 1 ZPO).

Als Sachverständige weise ich die Qualifikation entsprechend §163FamFG Abs. 1 (in Verbindung mit den „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht“, Deutsche Gesellschaft für Psychologie, 2. Auflage, 2019) auf.

Exemplarisch ist hierzu eine jeweilige Sachkunde zu Psychodiagnostik, Entwicklungspsychologie, Familienpsychologie, Klinischer und Pädagogischer Psychologie, Sozial- und Kommunikationspsychologie und anderen kind- und elternorientierten Disziplinen zu benennen. Weiter verfüge ich über eine forensische Sachkunde und diesbezüglich berufliche Erfahrung. (s. ergänzend hierzu unter „Über mich“)
Ich verfolge bezüglich meiner Qualifikation eine größtmögliche Transparenz, sodass im Falle einer Beauftragung jede*r Familienrichter*in eine Übersicht sowie Belege zu Qualifikationen und beruflicher Vita zur Kenntnis gereicht werden.

Die erstellten Gutachten erfolgen grundsätzlich auf dem fachlichen Hintergrund der Multimodalität in der familien-/psychologischen, pädagogischen Diagnostik mit, je nach Erfordernis, dem Einsatz unterschiedlicher Datenerhebungs-, Testungs- und Beobachtungsverfahren im familiär häuslichen sowie ggf. neutralen Rahmen. 

Darüber hinaus wird sachverständig und nach Einverständnis der sorgeberechtigten zu Begutachtenden eine Hinzunahme unterschiedlicher Beurteilerperspektiven (exemplarisch Schule, ambulante Therapeuten*innen etc.) präferiert.

Im Falle einer Interaktionsbeobachtung der Familienmitglieder erfolgt diese unstrukturiert (ohne involvierte Sachverständige) in einer überwiegend natürlichen Situation sowie strukturiert, mit Implementierung sachverständiger, der Beantwortung der gerichtlichen Fragen dienender, Impulse. 
Der Einsatz videogestützter Methoden kommt nur nach Absprache mit den teilnehmenden Familienmitgliedern zum Einsatz.

Über jene kurze Information hinaus, können Sie mich gerne kontaktieren, sollten Sie weitere Fragen zu Ablauf der Begutachtung und Qualifikationen haben.